Mietrecht
BGH entscheidet zugunsten der Vermieter: Wenn sich der Mieter mit mehr als einer Monatsmiete länger als einen Monat in Verzug befindet, darf der Vermieter fristgemäß kündigen!
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Streitfrage entschieden, unter welchen Voraussetzungen der Vermieter seinen Mieter fristgemäß wegen erheblicher schuldhafter Pflichtverletzung im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kündigen darf, wenn sich der Mieter in Zahlungsverzug befindet, ohne dass aber die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB vorliegen.
Das Gericht stellte zugunsten der Vermieter klar, dass es keinen Grund gebe, die für die fristlose Kündigung festgesetzten Grenzen auf die ordentliche Kündigung zu übertragen, da die ordentliche Kündigung im Gegensatz zur fristlosen Kündigung dem Vermieter die Kündigung nur unter Beachtung der gesetzlichen oder der vereinbarten Kündigungsfrist erlaube. Allerdings sei eine "erhebliche" Pflichtverletzung nur gegeben, wenn der Rückstand eine Monatsmiete übersteige und die Verzugsdauer mehr als einen Monat betrage.
Darüber hinaus stellte der BGH klar, dass die in § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB geregelte Schonfrist, die im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung des Mieters zur Zahlung einer erhöhten Miete eine Kündigung wegen Zahlungsverzuges nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach rechtskräftiger Verurteilung erlaubt, nicht auf ordentliche Kündigungen angewendet werden könne. Der Zweck dieser Vorschrift bestehe in der Vermeidung von Obdachlosigkeit infolge einer fristlosen Kündigung. Diese Gefahr bestehe bei einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung jedenfalls nicht im gleichen Maße.
BGH Urteil AZ: VIII ZR 107/12